Hintergründe der EEG-Umlage für BHKW-Betreiber

Dem BHKW-Forum e.V. zugespielten Dokumenten zufolge planen die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage nun auch bei den Betreibern kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW) rückwirkend einzutreiben. Zu diesem Zweck bedienen sich die Übertragungsnetzbetreiber der bei den Verteilernetzbetreibern gespeicherten Daten über installierte BHKW in den jeweiligen Netzgebieten. Betreiber kleiner BHKW sollen nach den Plänen der Übertragungsnetzbetreiber in naher Zukunft angeschrieben und um Mitteilung der relevanten Strommengen hinsichtlich des EEG-Belastungsausgleichs gebeten werden. In einem weiteren Schritt planen die Übertragungsnetzbetreiber ihre Ansprüche aus den vergangenen Jahren gegenüber den BHKW-Betreibern geltend zu machen.

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Ein Artikel von Louis-F. Stahl*

I. Problematik
Durch einen BHKW-Betreiber erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie ist von der Verpflichtung der Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich unstreitig nicht erfasst.1 Seit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2000)2 ist hingegen strittig, inwieweit BHKW-Betreiber, die elektrische Energie an direkt angeschlossene Letztverbraucher liefern, von dem EEG-Belastungsausgleich betroffen sind.

II. Entwicklung der Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
1. Entscheidung des BGH vom 21.12.2005
Das vor dem 01.08.2004 geltende EEG 2000 sieht für die Finanzierung der EEG-Erzeugungsvergütung eine Abnahmepflicht von EEG-Strom durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern vor. Hinsichtlich der EEG-Abnahmepflicht nach dem EEG 2000 entschied der BGH am 21.12.2005, dass die EEG -Abnahmepflicht nicht diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen betrifft, die selbst erzeugte elektrische Energie an direkt verbundene Letztverbraucher liefern, ohne diese elektrische Energie durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz durchzuleiten.3

Entsprechend diesem Urteil bestand im Geltungszeitraum des EEG 2000 für BHKW-Betreiber keine Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich hinsichtlich der erzeugten und direkt an Letztverbraucher gelieferten elektrischen Energie, sofern diese elektrische Energie nicht durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz durchgeleitet wurde.

2. Änderungen durch das EEG 2004
Die erste Entscheidung des BGH stützte sich auf die Regelungen der § 2 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 3 EEG 2000, welche eine Eingrenzung der Pflicht zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthalten, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, beziehungsweise die betreffende Strommenge mittelbar oder unmittelbar über ein solches Stromnetz an Letztverbraucher abgeben. Diese Eingrenzung ist seit dem am 01.08.2004 in Kraft getretenen EEG 20044 nicht mehr existent.

3. Entscheidung des BGH vom 09.12.2009
Der Bundesgerichtshof entschied auf Grundlage des EEG 2004 am 09.12.2009, dass die Betreiberin eines Gasturbinenkraftwerkes, welches einen direkt verbundenen Letztverbraucher ohne Durchleitung durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz mit elektrischer Energie versorgt, zur Abnahme von EEG-Strom und Zahlung der entsprechenden Vergütung an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet ist.5

Entsprechend diesem Urteil besteht seit Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich in Form einer Mitteilungspflicht gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der relevanten Lieferstrommengen an Letztverbraucher und Abnahme sowie Vergütung der entsprechenden EEG-Strommengen von eben diesem Übertragungsnetzbetreiber, auch wenn diese elektrische Energie nicht durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz durchgeleitet wurde.

Anders als vielfach angenommen, handelt es sich bei dieser zweiten Entscheidung des BGH nicht um eine Feststellung zur Leistungspflicht der erst nach diesem Urteil normierten „EEG-Umlage“, sondern um eine Feststellung der Abnahmepflicht hinsichtlich einer bestimmten Menge an EEG-Strom. Diese EEG-Strommenge, welche im gegenständlichen Fall 35.464.275 kWh betrug und einen Wert von 4.241.473 Euro nebst Zinsen hatte, sollte entsprechend einem Teilvergleich in den folgenden Jahren von der Betreiberin des Gasturbinenkraftwerkes, welche einen Industriepark versorgt, abgenommen werden.

Ausgenommen vom EEG-Belastungsausgleich sind nach dem sogenannten Grünstromprivileg jedoch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mindestens 50 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne der §§ 6 bis 11 EEG 2004 an ihre Letztverbraucher liefern.6

4. Änderungen durch das EEG 2009
Die Regelungen zum EEG-Belastungsausgleich in dem am 01.01.2009 in Kraft getretenen EEG 20097 haben keine relevante Änderung im Vergleich zum EEG 2004 hinsichtlich der Urteilsgründe des BGH erfahren. Die grundlegende Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 09.12.2009 auf Grundlage des EEG 2004 ist daher auf die Regelungen des EEG 2009 weiter anwendbar.8

5. Die EEG-Umlage der AusglMechV
Anstelle der in dem EEG 2000, dem EEG 2004 und dem EEG 2009 vorgesehenen Abnahmepflicht für EEG-Strom sieht die in Teilen am 17.07.2009, sowie vollständig am 01.01.2010 in Kraft getretene und aufgrund der Ermächtigung des § 64 Abs. 3 EEG 2009 erlassene Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)9 in der Regelung des § 3 Abs. 1 eine „EEG-Umlage“ vor.10

Die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber zu leistende EEG-Umlage ist von den Übertragungsnetzbetreibern anhand von in der AusglMechV vorgegebenen Methoden in einem transparenten Verfahren bis zum 15. Oktober eines Jahres für das kommende Kalenderjahr zu errechnen und zu veröffentlichen. Zu bemessen ist die EEG-Umlage in Eurocent je Kilowattstunde für die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher gelieferte elektrische Energie.

Anwendung findet die EEG-Umlage anstelle der bisherigen Abnahmepflicht für EEG-Strom entsprechend der Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung11 für ab dem 01.01.2010 erzeugte beziehungsweise gelieferte elektrische Energie.12

6. Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien
Mit Wirkung zum 01.05.2011 wurde § 37 Abs. 1 EEG 2009 durch das Europarechtsanpassungsgesetz erneuerbare Energien (EAG EE)13 dahingehend geändert, dass das Grünstromprivileg, die Befreiung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen von dem EEG-Belastungsausgleich, die mindestens 50 Prozent Strom aus Erneuerbaren Energien an ihre Letztverbraucher liefern, aufgehoben wurde. An Stelle der vollständigen Befreiung tritt für diese Unternehmen eine Verringerung der EEG-Umlage um 2 Eurocent je Kilowattstunde für die an Letztverbraucher gelieferte elektrische Energie.

7. Zwischenergebnis
Eine Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für Strommengen die außerhalb von Netzen, die für die allgemeine Versorgung bestimmt sind, erzeugt und von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert wurden, besteht erst seit dem Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004 und besteht auch mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 und der AusglMechV fort.14

Nach dem EEG 2004 und dem EEG 2009 bestand eine Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strommengen vom regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen dieses EEG-Belastungsausgleichs.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der AusglMechV am 01.01.2010 ersetzt die an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu leistende EEG-Umlage die Abnahme- und Vergütungspflicht von EEG-Strommengen.

Befreit vom EEG-Belastungsausgleich waren Energieversorgungsunternehmen, die mehr als 50 Prozent EEG-Strom an Letztverbraucher lieferten. Seit dem 01.05.2011 wird die Befreiung durch eine Reduzierung der EEG-Umlage um 2 Eurocent je Kilowattstunde ersetzt.

III. Folgen für BHKW-Betreiber
BHKW-Betreiber sind demgemäß dem EEG-Belastungsausgleich unterworfen, wenn sie als Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom an Letztverbraucher liefern.

In der Begründung zum Gesetzentwurf des EEG 2004 wurde ausgeführt: „Die Regelung hat dabei keine Auswirkungen auf den Strom, der als Eigenstrom erzeugt wird. Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst.“15 Dieser Grundgedanke des Gesetzgebers hat sich schließlich durchgesetzt.16

Fraglich ist jedoch die Definition von „Eigenstrom“ in Abgrenzung zur „Lieferung“ von Strom durch „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ an „Letztverbraucher“.

Interessant ist diese Fragestellung, da in der Praxis der Betreiber eines BHKW mit dem Verbraucher der elektrischen Energie oftmals nicht personenidentisch ist. Üblich ist der Betrieb eines BHKW durch Vermieter, auf die Betriebsführung spezialisierte Contracting-Unternehmen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften mit Belieferung an Nutzer der jeweiligen Immobilie wie Mieter, Pächter oder einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

1. Der Abnehmer als Letztverbraucher
§ 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005)17 definiert Letztverbraucher als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“. Demgemäß ist die elektrische Energie, die vom BHKW-Betreiber in das vorgelagerte Netz des Verteilernetzbetreibers oder ein nachgelagertes Netz zur Weiterverteilung eingespeist wird, nicht betroffen.

Betroffen sind ausschließlich die Energiemengen, die an Abnehmer für den unmittelbaren Eigenbedarf verkauft werden.18 Entscheidend für die Eigenschaft als Letztverbraucher ist nach der Definition des EnWG, dass der Strom gekauft wird. Eine unentgeltliche Überlassung von Strom würde demgemäß die Letztverbraucheigenschaft aufheben.19

2. Der BHKW-Betreiber als Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist gesetzlich nicht definiert. In § 3 Nr. 18 EnWG 2005 werden Energieversorgungsunternehmen als „natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern“ beschrieben. Da Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektrische Energie liefern, sind sie als Energieversorgungsunternehmen zu behandeln.

Geben BHKW-Betreiber elektrische Energie an andere ab, sind sie als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu behandeln, sofern die Abgabe in Form einer Lieferung stattfindet.

3. Abgrenzung von Lieferung und Eigenstrom
Vertreten wurde zur Abgrenzung zwischen Eigenstrom und Lieferung überwiegend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche auch Contracting-Modelle und Betreibergesellschaften unter den Eigenstrombegriff subsumiert.20

In seinem Urteil vom 09.12.200921 bestätigte der BGH hingegen die Einschätzung des OLG Celle aus seinem Urteil vom 21.01.200922, demzufolge bereits die Versorgung einer zum gleichen Konzern gehörenden eigenständigen juristischen Person das Eigenverbrauchsprivileg ausschließt und eine Lieferung darstellt. Damit folgte die Rechtsprechung der restriktiven Auslegung des Begriffs „Eigenstrom“, welche bis dahin in erster Linie von den Übertragungsnetzbetreibern vertreten wurde.

4. Eigenstrom aus Lohnverstromung
Anstelle des Verkaufs und der damit verbundenen Lieferung von Strom bietet sich für BHKW-Betreiber die sogenannte Lohnverstromung an. Grundgedanke dabei ist, dass der Stromverbraucher einen Dritten, den BHKW-Betreiber, mit der Verstromung von einem in seinem Eigentum stehendem Brennstoff beauftragt, und ihm die daraus resultierenden Strommengen zuzuordnen sind, welche er dann selbst verbraucht.23 Das unternehmerische Risiko hinsichtlich der Brennstoff- und Strompreise trägt der Stromverbraucher.

Der mit der Verstromung Beauftragte BHKW-Betreiber schuldet folglich nicht die Lieferung von Strom, sondern lediglich den Betrieb einer technischen Vorrichtung zur Verarbeitung des Eigentums vom Stromverbraucher. Ob das dabei für die Brennstoffverstromung verwendete BHKW im Eigentum des Stromverbrauchers steht und wer es bedient, ist für die Eigenstromeigenschaft hingegen nicht entscheidend.24

5. Zwischenergebnis
Sofern BHKW-Betreiber Letztverbraucher mit Strom zu festen Preisen beliefern, unterliegen diese Strommengen der Belastung durch den EEG-Belastungsausgleich. Verstromt der BHKW-Betreiber hingegen lediglich den Brennstoff der Stromverbraucher, welche auch über den erzeugten Strom verfügen, liegt eine vom EEG-Belastungsausgleich nicht betroffene Nutzung von Eigenstrom vor. Verschenkt der BHKW-Betreiber den Strom an Stromverbraucher, unterliegen diese Strommengen ebenfalls nicht dem EEG-Belastungsausgleich.

IV. Fazit für BHKW-Betreiber
1. Rechtslage vor dem 01.08.2004
Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004 bestand für BHKW-Betreiber, die direkt verbundene Letztverbraucher belieferten, keine Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich.

2. Rechtslage ab dem 01.08.2004 bis zum 31.12.2009
Für den Zeitraum ab Inkrafttreten des EEG 2004 am 01.08.2004 bis zum vollständigen Inkrafttreten der AusglMechV am 01.01.2010 bestand für BHKW-Betreiber eine Pflicht zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich in Form einer Mitteilungspflicht gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der relevanten Lieferstrommengen an Letztverbraucher und Abnahme sowie Vergütung der entsprechenden EEG-Strommengen von eben diesem Übertragungsnetzbetreiber, auch wenn diese elektrische Energie nicht durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz durchgeleitet wurde.

a) Problem der nicht erfolgten Abnahme
Fraglich ist, wie eine nicht erfüllte Abnahmeverpflichtung durch BHKW-Betreiber nachträglich ausgeglichen werden soll. Eine nachträgliche Lieferung vom regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber war im vom BGH am 09.12.2009 entschiedenen Fall25 problemlos möglich, da die Beklagte als Versorgerin eines Industrieparks eigene Bilanzkreise unterhielt und die nachträgliche Abnahme von immerhin 35.464.275 kWh EEG-Strom über eine gleichmäßige Bandlieferung möglich war. Wie eine nachträgliche Abnahme von jeweils wenigen hundert kWh bei Mikro- und Nano-BHKW-Betreibern ohne eigene Bilanzkreise gehandhabt werden soll, ist fraglich. Zweifelhaft ist zudem, ob eine solche nachträgliche Verrechnung in Anbetracht des Verwaltungsaufwandes überhaupt kostendeckend wäre.

b) Verjährung
Die Verjährung des Abnahme-, Vergütungs- und Auskunftsanspruchs der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber den BHKW-Betreibern beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste und kommt somit in der Regel nicht in Betracht.

c) Auskunftspflicht
Eine Sanktion bei Nichtbefolgen der Auskunftspflicht durch BHKW-Betreiber sieht das EEG nicht vor. In Betracht kommt ein möglicher Bußgeldtatbestand erst nach Erlass einer die Auskunftspflicht bekräftigenden Verfügung durch die Bundesnetzagentur, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.26

3. Rechtslage seit dem 01.01.2010
Für den Zeitraum seit dem vollständigen Inkrafttreten der AusglMechV am 01.01.2010 besteht für BHKW-Betreiber eine Pflicht zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich in Form einer Mitteilungspflicht gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der relevanten Lieferstrommengen an Letztverbraucher und Leistung der fälligen EEG-Umlage an eben diesen Übertragungsnetzbetreiber, auch wenn diese elektrische Energie nicht durch ein für die allgemeine Versorgung bestimmtes Netz durchgeleitet wurde.

4. Ausnahmen vom EEG-Belastungsausgleich
a) Eigenstrom
Durch einen BHKW-Betreiber erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie ist von der Verpflichtung der Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich unstreitig nicht erfasst. Dazu zählt bei Vermietern und Eigentümergemeinschaften, die ein BHKW betreiben, auch der Hausstrom.

b) Lohnverstromung
Für im Rahmen von Lohnverstromung betriebenen BHKW findet keine Belastung durch den EEG-Belastungsausgleich statt, da ein Verbrauch von Eigenstrom vorliegt.

c) Verschenkter Strom
Verschenkt der BHKW-Betreiber den Strom an Stromverbraucher, unterliegen diese Strommengen ebenfalls nicht dem EEG-Belastungsausgleich.

d) Grünstromprivileg
Gesondert zu behandeln sind BHKW-Betreiber, die an ihre Letztverbraucher mehr als 50% EEG-Strom liefern. Für diese BHKW-Betreiber bestand bis zum 30.04.2011 keine Verpflichtung zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich. Seit dem 01.05.2011 sind auch diese BHKW-Betreiber zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich verpflichtet. Ihre Belastung durch die EEG-Umlage reduziert sich jedoch um 2 Eurocent je Kilowattstunde für die an Letztverbraucher gelieferte elektrische Energie.

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* Der Autor ist Student der Rechtswissenschaften im 4. Semester an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und 2. Vorsitzender des Vereins BHKW-Forum.
1. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des EEG 2004: BT-Drucks. 15/2864, S. 49; so auch: Lehnert, EEG-umlagefreie dezentrale Energieversorgung, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2008, S. 39-44, S. 39; sowie: Krafczyk/Heine, EEG-Umlagepflicht für Contractoren, Contracting und Recht (CuR) 2010, S. 8-18, S. 9.
2. Ursprüngliche Fassung vom 29. März 2000, BGBl. I 2000, S. 305.
3. BGH, Urt. vom 21.12.2005, VIII ZR 108/04.
4. Neufassung vom 21. Juli 2004, BGBl. I 2004, S. 1918.
5. BGH, Urt. vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09.
6. § 14 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004.
7. Neufassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I 2008, S. 2074.
8. So auch: Krafczyk/Heine, EEG-Umlagepflicht für Contractoren, Contracting und Recht (CuR) 2010, S. 8-18, S. 9.
9. Vom 17. Juli 2009, BGBl. I 2009, S. 2101.
10. Weiterführend zur AusglMechV: Begründung zur Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, BT-Drucks. 16/13188.
11. § 13 Abs. 2 AusglMechV.
12. Weiterführend zur EEG-Umlage: Altrock/Eder, Verordnung zur Weiterentwicklung des EEG-Ausgleichsmechanismus (AusglMechV): Eine erste kritische Betrachtung, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2009, S. 128-131.
13. Vom 15.04.2011, BGBl. I 2011, S. 619.
14. § 14 Abs. 3 EEG 2004; § 37 Abs. 1 EEG 2009; § 3 Abs. 1 AusglMechV.
15. BT-Drucks. 15/2864, S. 49.
16. Siehe Fußnote 1.
17. Neufassung vom 07.07.2005, BGBl. I 2005, S. 1970.
18. Vgl. Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 3 EnWG, Rdnr. 207.
19. So auch: Lehnert, EEG-umlagefreie dezentrale Energieversorgung, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2008, S. 39-44, S. 40.
20. Lehnert, EEG-umlagefreie dezentrale Energieversorgung, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2008, S. 39-44, S. 43-44.
21. BGH, Urt. vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09, Rdnr. 23.
22. OLG Celle, Urt. vom 21.01.2009, Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2009, 151-153.
23. Strom ist keine Sache im Sinne des § 90 BGB, so dass hieran kein Eigentum bestehen kann. Dennoch findet für Strommengen und dessen Handelbarkeit eine Behandlung analog zur Sache statt. Vgl. Holch, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 90 BGB, Rdnr. 25.
24. So auch: Riedel, EEG-Kostenwälzung: Wann ist Strom EEGumlagefrei?, InfrastrukturRecht (IR) 2010, S. 101-104, S. 104; und: Leinenbach, Wann stellt die Lohnverstromung eine vom EEG-Belastungsausgleich ausgenommene „Eigenerzeugung“ dar?, InfrastrukturRecht (IR) 2010, S. 221-224, S. 224.
25. BGH, Urt. vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09.
26. Salje, Defizite bei der Abwicklung des Wälzmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Folgewirkungen des Rechtsprechungswechsels zur EEG-Umlage, Versorgungs Wirtschaft (VersorgW) 2010, S. 84-90, S. 90.

 

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