Nachweis bezüglich Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr und dem Eigenverbrauch von BHKW

Logo der Clearingstelle EEG (Grafik: Cleraingstelle EEG)Die Clearingstelle EEG hat mit Ihrem nun veröffentlichten Votum zum Verfahren 2008/28 „Nachweis des KWK-Stroms bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Stellung genommen zum Nachweis des elektrischen Eigenverbrauchs von BHKW und zu den Details des Nachweises, dass eine Anlage nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt.

Für in BHKW erzeugte elektrische Energie besteht nur Anspruch auf Vergütung als „KWK-Strom“, wenn das BHKW nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt. Solche Vorrichtungen sind gem. § 3 Abs. 8 KWKG Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen. Die Clearingstelle EEG stellt in Ihrem Votum dazu fest:

Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr i. S. v. § 3 Abs. 8 KWKG müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 lediglich nachweisen, dass die Anlage nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr i. S. v. § 3 Abs. 8 KWKG verfügt.

Entgegen der Auffassung von einigen Netzbetreibern ist für den entsprechenden Nachweis gesetzlich kein Sachverständigengutachten erforderlich.

Begründung der Clearingstelle EEG:
In der Regel besitzen Anlagenbetreiberinnen und-betreiber selbst die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, um – bspw. durch Erstellung eines Wärme- oder Prozessschaltbildes und die Zusammenstellung weiterer Unterlagen oder Lichtbilder – zu dokumentieren, dass ihre Anlage keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr aufweist. Andernfalls kann die Anlagenbetreiberin oder der -betreiber fachkundige Dritte beauftragen.

Ein weiterer Streitpunkt zwischen BHKW-Betreibern und Netzbetreibern ist oftmals der elektrische Eigenverbrauch des BHKW, da dieser nicht als KWK-Strom zu vergüten ist.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Findet ein Eigenverbrauch i. S. v. § 3 Abs. 5 KWKG statt und wird eine Messkonfiguration angewendet, die den Abzug des Eigenverbrauchs nicht ermöglicht, ist zudem ein geeigneter Nachweis über den Eigenverbrauch der Anlage zu erbringen.

Zu den Details dieses Nachweises finden sich im Votum keine Informationen, da das gegenständliche BHKW angeblich keinen elektrischen Eigenverbrauch haben soll. In der Praxis empfiehlt es sich den Erzeugungsstromzähler des Gerätes nicht direkt nach den Generatorstromklemmen zu installieren, sondern erst die Steuerung bzw. die zur Stromerzeugung notwendigen Verbraucher zu speisen und erst dann die Erfassung der Nettostromerzeugung mittels Messvorrichtung vorzunehmen. Dadurch wird der Nachweis des Eigenverbrauches beispielsweise durch eine separate Messeinrichtung hinfällig.

Download: Votum 2008/28 der Clearingstelle EEG als PDF
(Grafik: Geschütztes Logo der Clearingstelle EEG)

 

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