Votum zum Erfordernis eines geeichten Wärmemengenzählers

Logo der Clearingstelle EEG (Grafik: Clearingstelle EEG)Die Clearingstelle EEG hat in Ihrem kürzlich veröffentlichten Votum zum Verfahren 2008/35 Stellung genommen zum Erfordernis des Einsatzes eines geeichten Wärmemengenzählers bei BHKW-Anlagen, welche nach den Regeln des EEG betrieben werden und den KWK-Bonus beanspruchen.

Der Clearingstelle EEG zufolge ist der Einsatz von geeichten Messeinrichtungen nicht zwingend erforderlich aber aus Beweisgründen anzuraten. Auf mit fossilen Brennstoffen entsprechend dem KWK-Gesetz betriebene Anlagen hat das Votum keinen Einfluss. Das KWK-Gesetz sieht im Gegensatz zum EEG ausdrücklich den Einsatz von geeichten Wärmemengenzählern vor.

Die Clearingstelle EEG hat mit Ihrem Votum die Auffassung des BGH (VIII ZR 112/10) übernommen, derzufolge es nicht relevant sei, ob die Messeinrichtung geeicht sei, sondern ob die Messergebnisse im Ergebnis korrekt sind. Es komme im Streitfall lediglich darauf an, die Richtigkeit der gemessenen Werte nachweisen zu können. Dies ist bei einer nicht geeichten Messeinrichtung beispielsweise durch ein nachträgliches Gutachten möglich. Bei der Nutzung eines geeichten Messgerätes hingegen spricht bereits die Vermutung dafür, dass die gemessenen Werte korrekt sind.

Download: Votum 2008/35 der Clearingstelle EEG als PDF

Leitsätze der Clearingstelle EEG:
1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nicht verpflichtet, für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 einen geeichten Wärmemengenzähler einzusetzen; § 8 Abs. 1 Satz 2 KWKG ist weder direkt noch analog auf § 8 Abs. 3 EEG 2004 anwendbar.

2. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem EichG ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004.

3. Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen, müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.

4. Bei Verwendung eines geeichten Messgerätes spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Die Clearingstelle EEG legt Anlagenbetreiberinnen und -betreibern daher zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Korrektheit der Erfassungswerte nahe, geeichte Wärmemengenzähler zu verwenden, falls dies technisch möglich ist.

(Grafik: Geschütztes Logo der Clearingstelle EEG)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert