Vorerst keine Energiesteuerentlastung für kleine BHKW

Geschütztes Logo des Bundesministeriums der FinanzenGemäß § 53 Energiesteuergesetz haben Betreiber von Blockheizkraftwerken unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Erstattung der Energiesteuer für den im BHKW verwendeten Brennstoff. Diese Vergünstigung für den Einsatz von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung ist eine staatliche Beihilfe und als solche von der EU-Kommission befristet bis zum 31. März 2012 genehmigt worden.

Das Bundesministerium der Finanzen stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für diese Beihilfe über den 31. März 2012 hinaus, welcher jedoch bisher nicht von der EU-Kommission beschieden wurde. Das Ministerium verteidigt diese späte Antragstellung mit der Aussage, dass „eine Vorlaufzeit von sechs Monaten regelmäßig ausreichend [sei], um das Verfahren zur Verlängerung von beihilferechtlichen Genehmigungen rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Allerdings ergaben sich Verzögerungen, die einzig aus den Verfahrensentscheidungen und zusätzlichen Auskunftsersuchen der EU-Kommission herrühren.“

Diese Argumentation stieß in der BHKW-Branche auf wenig Verständnis. „Seit dem 13. Februar 2002 war dem BMF die Frist für das Auslaufen der Regelung bewusst. Erst 6 Monate vor dem Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung einen Antrag auf Verlängerung der Regel zu erarbeiten, sei daher inakzeptabel“, äußerte sich beispielsweise Markus Gailfuß vom Ingenieurbüro BHKW-Consult sichtlich verstimmt.

Vor diesem Hintergrund wurden die Hauptzollämter angewiesen die Gewährung der Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen ab dem 1. April 2012 auszusetzen. Anträge werden allerdings weiter entgegengenommen und nach Entscheidung der Europäischen Kommission über die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung bearbeitet.

Für die Betreiber stromerzeugender Heizungen wird die Erstattung der Steuer in der Regel auf Antrag für das vergangene Kalenderjahr vom zuständigen Hauptzollamt geleistet. Somit besteht für BHKW-Betreiber vorerst keine Beeinträchtigung, da die jetzt von den Hauptzollämtern zu bearbeitenden Anträge nur die Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2011 betreffen, welche von der Aussetzung nicht betroffen sind.

Die Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen beträgt für Erdgas 0,55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter. Für diese Entlastung muss das betreffende BHKW einen Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent erreicht haben, was bedeutet, dass der Wirkungsgrad im Jahresmittel über 70 Prozent gelegen haben muss. Dies ist bei allen in Serie gefertigten Mikro-BHKW von namhaften Herstellern der Fall. Zum Nachweis des Nutzungsgrades muss ein Wärmemengenzähler installiert sein, sofern dieser nicht bereits im BHKW integriert ist. Alternativ werden zum Teil Gutachten über den Wirkungsgrad anerkannt, die einige BHKW-Hersteller für Ihre BHKW von anerkannten Prüforganisationen erhalten haben.

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